„Veranstaltungstickets weiterverkaufen: Was ist erlaubt?“ – Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Rechtliche Hinweise für Verkäufer und Käufer

"Veranstaltungstickets weiterverkaufen: Was ist erlaubt?" - Expertengespräch des D.A.S. Leistungsservice

Weiterverkauf von Veranstaltungstickets (Bildquelle: ERGO Group)

Eine unerwartete Dienstreise, ein erkranktes Kind oder ein Unfall: manchmal muss der geplante Besuch von Konzerten oder Sportveranstaltungen ins Wasser fallen. Neben der Enttäuschung kommt dann die Frage auf: Was tun mit den oft schon vor Monaten gekauften Eintrittskarten? Sie einfach verfallen zu lassen, wäre schade – meistens haben sie viel Geld gekostet. Und vielleicht freut sich ein anderer über die Möglichkeit, das Event zu besuchen. Aber: Darf der Karteninhaber die Tickets privat weiterverkaufen? Und welche Möglichkeiten hat er bei personalisierten Eintrittskarten? Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), klärt auf, was rechtlich erlaubt ist und worauf Verkäufer und Käufer achten sollten.

Die Karten für ein Spiel des Lieblingsfußballvereins sind schon vor Wochen gekauft worden. Doch jetzt verhindert eine Erkrankung den Stadionbesuch. Im Bekannten- und Verwandtenkreis hat niemand Zeit. Darf der Kartenbesitzer die Tickets dann weiterverkaufen?

Wenn der Käufer am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder Terminproblemen, darf er seine Karte weiterverkaufen. Und das, obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Allgemeinen Ticketbedingungen (ATB) von Sportvereinen oft den Weiterverkauf von Eintrittskarten einschränken oder ganz untersagen. Oft droht der Veranstalter, beispielsweise der Sportverein, sogar mit einem Stadionverbot oder einer Vertragsstrafe. Aber: Der Bundesgerichtshof hat sich 2008 in einem Urteil (Az. I ZR 74/06) mit dem Weiterverkauf von Eintrittskarten beschäftigt. Dieses Urteil enthält zwar keine generelle Erlaubnis für Privatleute, ihre Tickets beliebig weiterzuverkaufen. Der BGH erwähnt darin jedoch, dass ein Weiterverkaufsverbot in den AGB in einigen Ausnahmefällen bei Privatleuten nicht greift – insbesondere bei Verhinderung des Käufers. Eine weitere Ausnahme: Wenn die Karten ursprünglich privat verschenkt worden sind. Denn die AGB gelten nur gegenüber dem ursprünglichen Käufer und nicht gegenüber dem Beschenkten. Auch der schriftliche Hinweis auf dem Ticket, der einen Verkauf über das Internet verbietet, ist in diesen Fällen unwirksam. Der Käufer eines solchen Tickets kann damit ohne Bedenken zum Spiel gehen.

Wer möglichst alle Spiele eines Vereins oder Auftritte eines Musikers sehen will, kauft die Eintrittskarten meist lange im Voraus – oder hat gleich ein Abonnement. So jemand wird wegen der höheren Anzahl an Events wahrscheinlich häufiger versuchen, Karten wegen Verhinderung weiter zu verkaufen. Gilt er dann als gewerblicher Verkäufer?

Oft verschwimmen die Grenzen zwischen privatem und gewerblichem Verkauf. Denn als gewerblicher Verkäufer gilt nicht nur, wer einen Gewerbeschein hat. Es kann ausreichen, wenn der Verkäufer regelmäßig Tickets verkauft. Das kann gerade auf Konzert- oder Sportfans schnell zutreffen, die häufig Tickets kaufen und unter Umständen diese auch öfters wieder verkaufen müssen. Ob eine Privatperson als gewerblicher Verkäufer gilt, bewerten die Gerichte individuell. Es gibt keine feste Zahl von Ticketverkäufen pro Jahr, ab der ein privater Verkäufer ein gewerblicher wird. Deshalb sollten Privatpersonen darauf achten, Eintrittskarten wirklich nur dann weiterzuverkaufen, wenn sie keinen Ersatz im Freundes- oder Bekanntenkreis finden. Denn wer als gewerblicher Anbieter gilt, für den ist ein Weiterverkaufsverbot in den AGB (oder ATB) des Veranstalters bindend! Hier wirken die vom BGH genannten Ausnahmen nicht. Obendrein gilt der Einkauf von Karten durch jemanden, der sich als Privatperson ausgibt und diese dann gewerblich weiterverkauft, als unzulässiger „Schleichbezug“ der Tickets. Hier drohen nicht nur die per AGB festgelegten Folgen wie ein Stadionverbot, eine Beendigung des Abonnementvertrages oder eine Vertragsstrafe, sondern auch eine teure Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht.

Gerade bei Fußballspielen sind die Tickets oft personalisiert. Was müssen Besitzer solch einer Eintrittskarte beachten, wenn sie sie verkaufen müssen?

Zur besseren Kontrolle der Gäste vergeben Veranstalter immer öfter Eintrittskarten mit dem Namen des Besuchers. Nur die Person, deren Name auf der Karte steht, ist zum Besuch der Veranstaltung berechtigt. Wer ein personalisiertes Ticket weiterverkaufen möchte, sollte daher besser den Veranstalter bitten, die Karten auf den Namen des Käufers umzuschreiben. Ansonsten muss der Käufer damit rechnen, bei der Einlasskontrolle zurückgewiesen zu werden. Allerdings fallen für das Umschreiben einer personalisierten Eintrittskarte meist erneut Gebühren an.
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