Ausschluss von Doppelansprüchen beim Urlaub

Ausschluss von Doppelansprüchen beim Urlaub

RA Dr. Oliver K.-F. Klug, AGAD-Hauptgeschäftsführer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16.12.2014 (9 AZR 295/13) zur Frage des Ausschlusses von Doppelansprüchen bei der Urlaubgewährung entschieden. „Werden Arbeitnehmer nur für wenige Monate im Jahr beschäftigt, sollte also Urlaub nicht ohne weiteres abgegolten, sondern stets – wenn nicht bei Einstellung schon vorgelegt wurde – eine Bescheinigung des Arbeitnehmers über den Urlaub aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis verlangt werden. Bis dahin hat der Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht“, kommentiert Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD – Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen, das Urteil.

Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits vom ehemaligen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Wechselt der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Dies kann der Arbeitnehmer grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers nachweisen. Zu einer solchen Bescheinigung ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet.

Der Kläger war ab dem 12.04.2010 in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Der Arbeitgeber lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.

Die Vorinstanz hatte den Urlaubsanspruch aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen angesehen, dem folgte das BAG nicht. Die Sache wurde deshalb zurückverwiesen, da das LAG nunmehr aufklären müsse, inwieweit Urlaub bereits durch Gewährung im ehemaligen Arbeitsverhältnis erloschen ist.

Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.

Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.

Firmenkontakt
AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.
Dr. Oliver K.-F. Klug
Rolandstr. 9
45128 Essen
02 01 – 8 20 25 – 0
info@agad.de
http://www.agad.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de